EDL-G Drucken

Betrifft EDL-G (Energiedienstleistungsgesetzes - Verpflichtende Energieaudits für Nicht-KMU)

Gerne möchten wir Sie zu aktuellen Themen im Bereich Energie und aktuelle gesetzliche Vorschriften informieren.

Nach aktuellem Stand der gesetzlichen Bestimmungen sind alle wirtschaftlich tätigen Einrichtungen in Deutschland dem EDL-G unterworfen. Die gesetzliche Regelung ist am 06.03.2015 in Kraft getreten.

Entsprechend haben wir beim zuständigen Bundesamt, dem BAFA nochmals nachgefragt.

Fazit:

Alle Nicht-KU/KMU (Kleinunternehmen und mittlere Unternehmen) müssen das Gesetz einhalten. Nach KMU-Definition der EU fallen ausschließlich Unternehmen bis 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR - nicht unter das EDL-G.

Energieaudits sind demnach v.a. vorgesehen für:

•Groß- und Einzelhandel

•Banken

•Versicherungen

•Verlage

•Speditionen

•Sonstige Dienstleister (Wäschereien, Entsorgungsbetriebe, Werkstätten, Rechenzentren, Telekommunikationsunternehmen, Call-Center, Facility Services)

•Hotellerie

•(System-)Gastronomie

•Veranstaltungszentren

•Kinos

•Sportstätten

•Museen

•Bibliotheken

•Freizeitparks

•Zoologische Gärten

•Krankenhäuser

•Reha-Kliniken

•Thermen

•öffentliche Einrichtungen

•Krankenkassen

•gemeinnützige Organisation

•Senioren- und Pflegeheime

•Bildungswesen

•Baugewerbe

•Haus- und Immobilienverwaltungen

Kommunale Unternehmen werden von dieser Regelung ebenfalls angesprochen, da sie aufgrund der Kommissionsempfehlung überwiegend als Nicht-KMU gelten und damit auch unter diese Verpflichtung fallen.

Welche Möglichkeiten zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gibt es ?

Die wirtschaftlichste Möglichkeit ist die Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1. Hier muss ein Bericht über das Audit nach 16247 angefertigt werden.

Der Vorteil:

Der Bericht muss nicht einmal durch ein akkreditiertes Zertifizierungsunternehmen zertifiziert werden. Der Bericht kann z.B. durch qualifizierte Effizienzberater erstellt werden.

Nach derzeitigem Stand werden die Berichte (Betroffen sind ca. 50 000 Unternehmen in Deutschland) v.a. durch beim BAFA zugelassene Berater/Fachexperten/Auditoren stichprobenartig überprüft.

Die Berichte über das erfolgte Audit müssen bis zum 05.12.2015 überprüfungsfertig vorliegen.

Vorteil:

das Folgeaudit muss erst innerhalb von 4 weiteren Jahren erfolgen.

Nachteil: Es bleibt jetzt bereits kaum genug Zeit, um von 0 auf 100 die kompletten Anforderungen inkl. internes Audit zu bewältigen.

Die Alternative ist wesentlich teurer und aufwändiger:

Wer das Energieaudit 16247 bis zum 05.12.2015 nicht schafft, muss (= gesetzl. Anforderung) mindestens eine definierte Einführungsphase der DIN EN 50 001 mit Überprüfung eines akkreditierten Zertifizierers bis dahin durchführen.

Im wesentlichen müssen alle Verbräuche in der sog. Tabelle 1 gem. DIN 50001 § 443.a. nachgewiesen werden. Hinzu kommen einige Standardformulare: Selbsterklärung, Energiepolitik, Energiemanager, usw..

Alternativ entsprechende Anforderungen nach EMAS (inhaltlich jedoch gleich)

Nachteile:

Reguläre Einführung der DIN EN 50001 oder EMAS bis zum 05.12.2016 dann vorgeschrieben.

wesentlich höhere Einführungskosten,

wesentlich höhere Auditkosten.

Jährliches Überprüfungsaudit

Alle 3 Jahre Rezertifizierungsaudit

 

Wie sie sehen, können durch schnelles Handeln jetzt hohe Summen eingespart werden.

Es bestehen auch kostensparende Möglichkeiten für Matrix-/Gruppenzertifizierungen. Das dürfte gerade für Verbände interessant sein.

U.U. wissen viel Einrichtungen gar nicht, dass sie diese gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen.